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DPSG Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg Diözesanverband Paderborn

Satzung

„Freunde und Förderer der DPSG im Erzbistum Paderborn e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der DPSG im Erzbistum Paderborn e.V.“. Er ist ein Zusammenschluss von Freunden und Freundinnen des Pfadfindertums, insbesondere der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG) im Erzbistum Paderborn. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist es, die pädagogischen, seelsorglichen und sozialen Aufgaben der DPSG im Erzbistum Paderborn ideell und wirtschaftlich zu fördern. Die Eigenständigkeit der DPSG bleibt unangetastet.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung im Rahmen der Wohlfahrtspflege. Der Verein ist ausschließlich selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg im Diözesanverband Paderborn, die es im Sinne des Vereinszwecks verwenden muss.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlungfestgesetzt.
(2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in. Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handelnd vertreten.
(2) Darüber hinaus gehört dem Vorstand als stimmberechtigte/-r Beisitzer/-in der oder die Diözesanvorsitzende der DPSG, Diözesanverband Paderborn an. Durch Beschluss des Vorstandes des Diözesanverbandes der DPSG, Diözesanverband Paderborn wird festgelegt, wer von diesen beiden Beisitzer/-in ist.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung
von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung
braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigte/r Liquidator/in.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg im Diözesanverband Paderborn.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Paderborn, 23. April 2001