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DPSG Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg Diözesanverband Paderborn

Gesetzliche Hintergründe


Was ist die Präventionsordnung?
Um bestmöglich Sorge für den Schutz von Minderjährigen sowie schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen tragen zu können, haben sich die (Erz-)Bischöfe aller Diözesen in Nordrhein-Westfalen darüber verständigt, wie sexualisierter Gewalt vorgebeugt werden kann. Auf dieser Grundlage gibt die Präventionsordnung des Erzbistums Paderborn Anforderungen und Regelungen zur Prävention nach kirchlichem Recht vor.
Dabei richtet sie sich an alle Personen, die im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben.

 
Was ist das Bundeskinderschutzgesetz?
Das “Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen – Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)” ist zum 1.1.2012 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt u.a., dass alle hauptamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der öffentlichen und freien Jugendhilfe zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind. Für Ehrenamtliche gilt: Jugendämter und Stämme vereinbaren, bei welchen Tätigkeiten erweiterte Führungszeugnisse nötig sind – abhängig von der Art der Tätigkeit oder der Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen. Dies sind die s.g. Vereinbarungen nach § 72 a SGB VIII.

 

Was ist die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII?

Der Paragraph 72a SGB VIII besagt, dass die öffentlichen Träger der Jugendhilfe (also die Jugendämter) sicherstellen müssen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Um dies ausschließen zu können, wird Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse genommen. Damit diese Vorgabe auch für die freien Träger der Jugendhilfe (also z.B. auch die Stämme der DPSG) gewährleistet werden kann, sind die Jugendämter in der Pflicht mit euch Vereinbarungen abzuschließen, die sicherstellen, dass nur ehrenamtliche Personen Kinder und Jugendliche betreuen, beaufsichtigen und erziehen, die nicht wegen einer Straftat nach dem Sexualstrafrecht verurteilt worden sind. In vielen Kommunen haben sich die Jugendämter schon auf den Weg gemacht und sich mit Vereinbarungen an die Jugendverbände gewandt. Solltet ihr noch keine Vereinbarung mit dem für euren Ort zuständigen Jugendamt geschlossen haben, ist das nicht schlimm. Wartet am besten ab, bis die Jugendämter auf euch zukommen. Aber ihr könnt schon in Vorarbeit gehen, damit ihr gut gerüstet und bereit seid, wenn sie sich bei euch melden. Dazu haben wir euch folgende Checklisten (inkl. Anhänge) zusammengestellt:

 

Für Stammes- und Bezirksvorstände: 

 

Für Leitende / Mitarbeitende