Gesetzliche Hintergründe
Was ist die Präventionsordnung?
Um bestmöglich Sorge für den Schutz von Minderjährigen sowie schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen tragen zu können, haben sich die (Erz-)Bischöfe aller Diözesen in Nordrhein-Westfalen darüber verständigt, wie sexualisierter Gewalt vorgebeugt werden kann und dies in einer s.g. Präventionsordnung festgehalten.
Auf dieser Grundlage gibt die Präventionsordnung des Erzbistums Paderborn also Anforderungen und Regelungen zur Prävention sexualisierter Gewalt nach kirchlichem Recht vor.
Dabei richtet sie sich an alle Personen, die im Rahmen ihrer haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeit Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben.
Regelungen, die sich für uns u.a. durch die Präventionsordnung ergeben, sind z.B. die Teilnahme an Präventionsschulungen, die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen sowie die Beschreibung all unserer Präventionsmaßnahmen in einem Schutzkonzept.
- Präventionsordnung des Erzbistums Paderborn (Stand 2022)
- Präventionsordnung und Ausführungsbestimmungen (Stand 2014 – 2022)
Was ist das Landeskinderschutzgesetz?
Kinderschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe. Sie kann nur durch Verantwortungsübernahme eines jeden Einzelnen gemeistert werden. Die Jugendämter haben dabei eine zentrale Rolle. Eine Überprüfung der Strukturen und Rahmenbedingungen für Prävention, Intervention und Hilfen bei (sexualisierter) Gewalt hat jedoch gezeigt, dass die Kinder- und Jugendhilfe Unterstützung benötigt. Das 2022 in Kraft getretene „Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen“ (Landeskinderschutzgesetz NRW) schafft nun Regelungen und Voraussetzungen, damit Kindeswohlgefährdungen landesweit besser erkannt und abgewendet werden können.
Zu den Neuregelungen zählen verbindliche Mindeststandards bei der Gefährdungseinschätzung, verbindliche, regelmäßige und landesweite Qualitätsentwicklungsverfahren sowie die Pflicht der Jugendämter zur Einrichtung von Kinderschutz-Netzwerken, um Absprachen und Zusammenarbeit der betroffenen Stellen sicherzustellen. Dabei hebt das Gesetz die Förderung der Kinderrechte sowie das Recht auf Beteiligung von Kindern als wesentliche Elemente eines wirksamen Kinderschutzes hervor.
Regelungen, die sich daraus für uns in der Jugendverbandsarbeit ergeben, sind die Entwicklung und Anwendung von Gewaltschutzkonzepten / Kinderschutzkonzepten sowie die Wahrung und Förderung von Kinderrechten und Partizipation.
Was ist das Bundeskinderschutzgesetz?
Das „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen – Bundeskinderschutzgesetz“ (BKiSchG) steht seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2012 für umfassende Verbesserungen des Kinderschutzes in Deutschland. Es basiert auf den beiden Säulen Prävention und Intervention und schafft damit Regelungen sowohl im Bereich des vorbeugenden Schutzes von Kindern als auch beim Eingreifen bei Verletzungen des Kinderschutzes. Das Gesetz stärkt alle Akteur*innen, die sich für das Wohlergehen von Kindern engagieren mit dem Ziel das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.
So stärkt es das Angebot von frühen Hilfen für Familien, regelt die Fallbearbeitung zwischen Jugendämtern, schafft Klarheit hinsichtlich der Informationsweitergabe von anderen Stellen, stellt die Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen sicher und sorgt für verbindliche Standards in der Jugendhilfe.
Regelungen, die sich daraus für uns ergeben, sind der Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen durch die verpflichtende Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen für alle hauptamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden sowie die Schließung von Vereinbarungen mit den Jugendämtern zur Vorlage erweiterter Führungszeugnisse für Ehrenamtliche – abhängig von der Art der Tätigkeit oder der Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen. Dies sind die s.g. Vereinbarungen nach § 72 a SGB VIII.
Ebenso ergibt sich nach dem Gesetz ein Anspruch auf fachliche Begleitung in Kinderschutzfragen. So haben Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b SGB VIII).
Was ist die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII?
Der Paragraph 72a SGB VIII besagt, dass die öffentlichen Träger der Jugendhilfe (also die Jugendämter) sicherstellen müssen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Um dies ausschließen zu können, wird Einsicht in die erweiterten Führungszeugnisse genommen. Damit diese Vorgabe auch für die freien Träger der Jugendhilfe (also z.B. auch die Stämme der DPSG) gewährleistet werden kann, sind die Jugendämter in der Pflicht mit euch Vereinbarungen abzuschließen, die sicherstellen, dass nur ehrenamtliche Personen Kinder und Jugendliche betreuen, beaufsichtigen und erziehen, die nicht wegen einer Straftat nach dem Sexualstrafrecht verurteilt worden sind.
In vielen Kommunen haben sich die Jugendämter schon auf den Weg gemacht und sich mit Vereinbarungen an die Jugendverbände gewandt. Solltet ihr noch keine Vereinbarung mit dem für euren Ort zuständigen Jugendamt geschlossen haben, ist das nicht schlimm. Wartet am besten ab, bis die Jugendämter auf euch zukommen. Aber ihr könnt schon in Vorarbeit gehen, damit ihr gut gerüstet und bereit seid, wenn sie sich bei euch melden. Dazu haben wir euch folgende Checklisten (inkl. Anhänge) zusammengestellt:
Für Stammes- und Bezirksvorstände:
- Checkliste „Vorgehen bei eingehender Vereinbarung für StaVos“
- § 72a SGB VIII
- Mustervereinbarung nach § 72 a SGB VIII
- Prüfschema zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
- Musteranschreiben zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
- Formular zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Einverständniserklärung zur Einsichtnahme und Dokumentation in das erweiterte Führungszeugnis
- Bestätigung der Vorlage eines eFZ durch einen anderen Träger + Einwilligung in die Abfrage
- Selbstverpflichtungserklärung
- Selbstauskunftserklärung
- Straftaten nach §72 a Abs.1 SGB VIII
Für Leitende / Mitarbeitende
- Checkliste „Vorgehen bei Aufforderung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für Mitarbeitende“
- Formular zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Einverständniserklärung zur Einsichtnahme und Dokumentation in das erweiterte Führungszeugnis
- Bestätigung der Vorlage eines eFZ durch einen anderen Träger + Einwilligung in die Abfrage
- Selbstverpflichtungserklärung
- Selbstauskunftserklärung
- Straftaten nach §72 a Abs.1 SGB VIII