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DPSG Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg Diözesanverband Paderborn

Zustimmung zur Satzungsänderung des Georgskreis Erzdiözese Paderborn e.V.

Antragsstellende:           Diözesanvorstand des DPSG DV Paderborn

Antragsgegenstand:      Zustimmung zur Satzungsänderung des Georgskreis Erzdiözese Paderborn e.V.

Die Diözesanversammlung möge beschließen,

dass der Satzungsänderung des Georgskreis Erzdiözese Paderborn e.V. vom 30.11.2021 in §2 und §8 der Vereinssatzung vom 30.11.2021 zugestimmt wird.

Bestehende SatzungNeue Satzung
§ 2  Wesen und Zweck   1. Der Georgskreis Erzdiözese Paderborn e.V. widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.   Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt: Die Förderung der Erziehungs-, Bildungs- und Freizeitaufgaben der “Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg” (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) als eines gemeinnützigen Verbandes der Jugendhilfe sowie der Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.   2. Er ist Rechtsträger aller Diözesanstellen, Diözesaneinrichtungen und Diözesanunternehmen der DPSG in der Erzdiözese Paderborn mit Ausnahme der Aufgaben des “Schulungs- und Erholungsstätte Paderborn e.V.”. Er ist nicht Rechtsträger der Bezirke und Stämme der DPSG in der Erzdiözese Paderborn und deren Einrichtungen.   3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 2  Wesen und Zweck   1. Der Georgskreis Erzdiözese Paderborn e.V. widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.   2. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt: Die Förderung der Erziehungs-, Bildungs- und Freizeitaufgaben der “Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg” (DPSG) im Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) als eines gemeinnützigen nach § 75 SGB VIII anerkannten Trägers der Jugendhilfe sowie der Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte.   Unbeschadet der zivilrechtlichen Rechtsform als e. V. handelt es sich kirchenrechtlich um einen privaten nicht-rechtsfähigen kanonischen Verein. Er unterliegt der Aufsicht des Erzbischöflichen Generalvikariats Paderborn.   3. Das Satzungsziel wird insbesondere wie folgt verwirklicht: Der Verein ist Rechtsträger aller Diözesanstellen, Diözesaneinrichtungen und Diözesanunternehmen der DPSG in der Erzdiözese Paderborn mit Ausnahme der Aufgaben des “Schulungs- und Erholungsstätte Paderborn e.V.”. Er ist nicht Rechtsträger der Bezirke und Stämme der DPSG in der Erzdiözese Paderborn und deren Einrichtungen.   4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins   3. Beschlussfassung:   a) Der Beschluss über eine Satzungs-änderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.   b) Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszieles oder eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vereins. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses ist außerdem die Zustimmung der Diözesanversammlung der DPSG in der Erzdiözese Paderborn erforderlich.    § 8   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins   3. Beschlussfassung:   a) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vereins.   b) Der Beschluss über eine Änderung des Vereinszieles oder eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Vereins. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses ist außerdem die Zustimmung der Diözesanversammlung der DPSG in der Erzdiözese Paderborn erforderlich.   c) Etwaige Satzungsänderungen stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt des erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn.

Begründung:

Gemäß der Satzung des Georgskreis Erzdiözese Paderborn e.V. bedarf der Beschluss über eine Änderung des Vereinszieles oder eine Auflösung des Vereins der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Vereins. Zur Wirksamkeit dieses Beschlusses ist außerdem die Zustimmung der Diözesanversammlung der DPSG in der Erzdiözese Paderborn erforderlich.

Die Satzungsänderung ist aufgrund von Änderungen im Abgaben- / Steuerrecht sowie Vorgaben des Erzbistums Paderborn, die die Bistumsförderung betreffen, notwendig. Weiterhin erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 27

Nein-Stimmen: /

Enthaltungen: 1