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DPSG Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg Diözesanverband Paderborn

Erweiterte Führungszeugnisse

Wie gehen wir mit erweiterten Führungszeugnissen um?

Die Notwendigkeit der Vorlage erweiterter Führungszeugnisse (eFZ) ergibt sich aus den oben beschriebenen Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII sowie der Präventionsordnung des Erzbistums Paderborn. Für genauere Infos zur Vorgehensweise der Beantragung und Dokumentation lest bitte den entsprechenden o.g. Abschnitt dazu.

Hier ein paar kurze Infos zum eFZ zusammengefasst:

 

Wer muss ein eFZ vorlegen?

Die Verpflichtung zur Vorlage eines eFZ besteht für alle Personen ab 14 Jahren, die eine Leitungstätigkeit übernehmen und ergibt sich durch die Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen während der ehrenamtlichen Tätigkeit. Ob es notwendig ist überprüft der freie Träger (Vorstand) eigenverantwortlich anhand eines Prüfschemas. 

 

Wann muss ein eFZ vorgelegt werden?

Die Vorlage eines eFZ hat grundsätzlich vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit zu erfolgen. 

Ist dies aufgrund spontanen Einsatzes zeitlich nicht möglich, so muss umgehend eine Selbstverpflichtungserklärung der betreffenden Personen eingeholt werden. Wenn ihr bereits ein institutionelles Schutzkonzept habt, wird die Selbstverpflichtungserklärung durch euren Verhaltenskodex ersetz, dessen schriftliche Anerkennungsbestätigung bestenfalls eine integrierte Selbstauskunftserklärung enthält. Die Dokumente haben dann Gültigkeit bis eine Sichtung des eFZ erfolgt ist. Dies muss vorgelegt werden, wenn die Mitarbeit länger als 3 Monate bzw. wiederholt andauert.

 

Wie lange ist ein eFZ gültig?

Das eFZ darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Nach spätestens 5 Jahren ist eine erneute Einsichtnahme vorgeschrieben. 

Hat die ehrenamtliche Person bereits bei einem anderen freien Träger (z.B. im Bezirk, beim Diözesanverband, etc.) ein eFZ vorgelegt und ist dies noch gültig, so reicht es aus, wenn der andere freie Träger das Vorlagedatum und die Eintragsfreiheit bestätigt. In diese Abfrage muss die betreffende Person zuvor einwilligen. Die Frist für die Wiedervorlage richtet sich bei beiden Trägern nach dem Datum, an dem das eFZ erstmalig vorgelegt wurde.

Dokumentiert werden dürfen nur der Umstand, dass Einsicht in das eFZ genommen wurde, das Datum des eFZ sowie die Information, ob eine Eintragung über eine Verurteilung nach § 72a SGB VIII vorliegt. Hierfür ist zuvor eine Einwilligungserklärung der betroffenen Person einzuholen.

Spätestens drei Monate nach Beendigung der Tätigkeit müssen die Daten wieder gelöscht werden.

 

Wie kann ein eFZ beantragt werden? 

Erweiterte Führungszeugnisse beantragt ihr im zuständigen Bürgerbüro. Dafür benötigt ihr ein Formular, dass euch der Stammes-/Bezirksvorstand zukommen lässt. 

Infos und Vorlagen der benötigten Formulare findet ihr hier:

Gesetzliche Hintergründe